Objektauswahl

Der Kaufvertrag

Ein Immobilienerwerb in Frankreich erfolgt in der Regel durch den Abschluß eines “Compromis de Vente”, einem gegenseitigen Verkaufsversprechen, das im Prinzip einem Festkauf entspricht und für beide Seiten rechtlich verbindlich ist. Allerdings enthält diese Art des Vorvertrages noch Klauseln, die ein einseitiges oder gegenseitiges Rücktrittsrecht vorsehen. So hat der Notar unter anderem zu prüfen ob die Immobilie belastet ist, ob öffentliche oder private Vorkaufsrechte bestehen und das Grundstück nicht von einem Bauvorhaben berührt wird.

Auch das nicht zustande kommen einer Finanzierung ermöglicht dem Käufer einen kostenlosen Rücktritt vom Vorvertrag. Zu dem kann der Käufer nach neuerer Gesetzgebung ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Woche vom Vorvertrag zurücktreten. Die Aufkündigung des Vorvertrages muß mit eingeschriebenem Brief an den Notar erfolgen.

Der Vorvertrag kann ohne Beisein eines Notars zwischen beiden Parteien abgeschlossen werden. Dieser wird dem Notar mit einer Vorauszahlung von 5 – 10 % zur weiteren Bearbeitung und zur Vorbereitung des Hauptvertrages übergeben. Die Vorauszahlung verbleibt auf dem Treuhandkonto des Notars und wird bei schuldhaftem Vertragsrücktritt nicht rückerstattet. Auf Grundlage des Vorvertrages erfolgt in der Regel nach ca. 2 Monaten der Abschluss des Hauptvertrages.

Es kann zwischen den Parteien jedoch auch ein längerer Zeitraum vereinbart werden. Die Zahlung und der Eigentumsübergang erfolgen bei Unterzeichnung des Hauptvertrages.

Die Finanzierung

Grundsätzlich ist eine Finanzierung bis zu 80 % des Kaufpreises problemlos möglich.
Die finanzierende französische Bank sichert Ihren Kredit durch eine Hypothek auf das zu erwerbende Objekt ab. Voraussetzung für das Zustande kommen einer Finanzierung sind ausreichende und gesicherte Einkünfte. Gerne bereiten wir Ihre Finanzierungsanfrage vor und vereinbaren einen unverbindlichen Gesprächstermin mit einem deutschsprachigen Bankdirektor.

Steuerliche Aspekte

Wir arbeiten eng mit einem französischen, deutschsprachigen Steuerberater zusammen, der auf diese Themenbereiche spezialisiert ist, sowohl für Deutschland als auch für die Schweiz. Mit ihm können Sie Ihre individuelle Situation durchsprechen und Vor- und Nachteile des jeweiligen Landes abwägen.

Dasselbe gilt für bestehende Firmen oder Firmengründungen. Bei Erwerb eines Ferienhauses in Frankreich müssen Sie sich weder anmelden, noch eine Steuererklärung abgeben.

Unsere Leistungen

  • Auswahl eines deutschsprachigen Notars
  • Zweisprachige Vorverträge
  • Zweisprachige Hauptverträge
  • Kataster / Grundbuchauszug
  • Ummeldung von Strom, Wasser und Telefon
  • Vermittlung von Finanzierungen